Neues Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und TDDDG – Das müssen Sie wissen

Am 14. Mai 2024 gab es bedeutende rechtliche Veränderungen für Betreiber von Websites, Onlineshops und digitalen Plattformen. Das Telemediengesetz (TMG) wurde offiziell außer Kraft gesetzt und durch das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Gleichzeitig wurde das bisherige Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt und angepasst.

Diese Änderungen betreffen zentrale Elemente wie Impressum, Datenschutzerklärungen und Cookie-Banner – und zwar in Details, die unbedingt geprüft und aktualisiert werden müssen, um Abmahnungen zu vermeiden.

1. Was ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)?

Das DDG löst das Telemediengesetz (TMG) ab und übernimmt dessen Vorgaben zur Impressumspflicht in § 5 DDG. Der zentrale Unterschied liegt in der Begrifflichkeit: Der bisherige Begriff „Telemediendienst“ wurde durch „digitale Dienste“ ersetzt. Die Impressumspflicht selbst bleibt inhaltlich unverändert, doch der Verweis im Impressum muss aktualisiert werden, um rechtliche Fehler zu vermeiden.

Die wichtigsten Neuerungen des DDG:

Begriff „digitale Dienste“:
Dieser ersetzt den Begriff „Telemediendienste“. Es handelt sich um eine sprachliche Modernisierung, die auch in anderen Bereichen des DDG und des TDDDG übernommen wird.

Impressumspflicht nach § 5 DDG:
Das Gesetz verpflichtet Website-Betreiber, den Verweis im Impressum anzupassen. Statt „§ 5 TMG“ sollte dort nun „§ 5 DDG“ stehen. Auch wenn die Inhalte gleich geblieben sind, kann ein Verweis auf ein nicht mehr existierendes Gesetz rechtlich problematisch sein.

2. Was ändert sich mit dem TDDDG?

Das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) wurde in Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. In Datenschutztexten wie Cookie-Bannern und Datenschutzerklärungen muss dies berücksichtigt werden.

Wichtige Aspekte des TDDDG:

  • § 25 TDDDG – Cookies und Einwilligungen:
    Die Regelung zur Speicherung von Daten und Cookies wurde übernommen, doch der Gesetzesverweis hat sich geändert. In Cookie-Bannern und Datenschutzerklärungen sollte statt „§ 25 TTDSG“ künftig „§ 25 TDDDG“ genannt werden.
  • Anpassung der Begriffe:
    Auch hier wird der Begriff „Telemedien“ durch „digitale Dienste“ ersetzt. Es empfiehlt sich, in allen rechtlichen Texten diese Änderung durchzuführen, um potenzielle Abmahnungen zu vermeiden.

3. Ihre nächsten Schritte – Was ist zu tun?

Die Umstellung der Gesetzesgrundlage ist kein rein formaler Akt, sondern erfordert eine genaue Überprüfung Ihrer Website.

Überprüfen Sie unbedingt folgende Punkte:

  1. Impressum:
    • Verweisen Sie auf § 5 TMG? Ersetzen Sie dies durch § 5 DDG.
    • Überprüfen Sie, ob der Begriff „Telemediendienste“ vorkommt, und passen Sie ihn auf „digitale Dienste“ an.
  2. Datenschutzerklärung und Cookie-Banner:
    • Aktualisieren Sie alle Verweise auf § 25 TTDSG zu § 25 TDDDG.
    • Ersetzen Sie „Telemedien“ durch „digitale Dienste“, um sprachlich auf dem aktuellen Stand zu sein.
  3. Rechtskonforme Pflichtangaben:
    Die inhaltlichen Anforderungen an ein Impressum und die Datenschutzerklärung haben sich nicht geändert. Es handelt sich lediglich um sprachliche und formale Anpassungen.

Unsere Services für Ihre rechtssichere Website

Als erfahrene E-Commerce-Agentur stehen wir Ihnen zur Seite und helfen Ihnen bei allen notwendigen Anpassungen:

Cookie-Banner-Optimierung: Wir sorgen dafür, dass Ihr Cookie-Banner den Vorgaben des § 25 TDDDG entspricht.

Impressum-Check: Wir prüfen und aktualisieren Ihr Impressum nach den Vorgaben des § 5 DDG.

Anpassung der Datenschutzerklärung: Wir ändern die Gesetzesverweise und aktualisieren Ihre Texte, um Abmahnungen zu vermeiden.

Wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben benötigen, helfen wir Ihnen gerne weiter. Nehmen Sie ganz einfach direkt Kontakt mit uns auf und lassen Sie uns Ihre Website gemeinsam zukunftssicher gestalten!

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